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Landgericht Darmstadt, Urteil vom 02.06.2004
2 O 615/03 -

Keine Einstandspflicht einer Reise­rücktritts­versicherung bei erhöhtem Risiko einer Ansteckung

Versicherungsschutz nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung

Besteht für einen Reisenden ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung aufgrund einer Anfälligkeit seiner Atemwege und tritt er deshalb nicht die Reise an, so muss die Reise­rücktritts­versicherung dafür nicht einstehen. Denn Versicherungsschutz besteht nur bei Vorliegen einer schweren Erkrankung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trat eine Reisende von einer gebuchten Reise zurück, da sie eine Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit ihrer Atemwege befürchtete. Sie nahm daraufhin ihre Reiserücktrittsversicherung in Anspruch. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, da ihrer Meinung nach eine unerwartete schwere Erkrankung nicht vorgelegen habe.

Kein Versicherungsschutz aufgrund erhöhten Ansteckungsrisikos

Das Landgericht Darmstadt entschied gegen die Versicherungsnehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Zwar müsse eine Reiserücktrittsversicherung zahlen, wenn eine unerwartete schwere Erkrankung vorliegt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Weder habe durch die erhöhte Gefahr einer Erkrankung aufgrund der Anfälligkeit für Atemwegserkrankung eine unerwartete schwere Erkrankung vorgelegen, noch sei ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung damit vergleichbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (zt/r+s 2005, 337/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2005, Seite: 337
r+s 2005, 337

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18369 Dokument-Nr. 18369

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