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Landgericht Coburg, Beschluss vom 20.12.2005
33 S 116/05 -

Zur Frage, wann ein Grundstückseigentümer von einem Nachbarn die Beseitigung einer Hecke und eines Zauns fordern kann

Grenzüberschreitungen sind seit Menschengedenken Anlass von (bisweilen verheerenden) Konflikten. Das ist heutzutage nicht anders. Lediglich die Methoden zur Streitbewältigung haben sich gewandelt: Es gilt grundsätzlich nicht mehr das Faust-, sondern das Richterrecht - zumindest in zivilisierten Gegenden. Übertreibt es beispielsweise ein Grundstücksbesitzer bei der Einzäunung seiner Liegenschaft und stößt damit in das Revier des Nachbarn vor, muss er die auf fremdem Boden liegende Einfriedung auf richterliche Anordnung gegebenenfalls wieder entfernen.

So entschieden jetzt das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg. Die Gerichte verurteilten den Eigentümer eines Grundstücks, seine teilweise auf Nachbars Grund und Boden verlaufende Hecke samt Zaun zu beseitigen.

Sachverhalt:

Der Streit eskalierte. Ein vernünftiges Gespräch war nicht mehr möglich. Der Nachbar schaltete auf stur und verweigerte jegliche einvernehmliche Lösung. Und dies, obwohl sein mit einer drei Meter hohen Ligusterhecke umpflanzter Maschendrahtzaun zum Teil das Grundstück des Klägers durchquerte. Doch der Beklagte meinte, es handle sich um eine gemeinsame Grenzeinrichtung. Zudem sei das Beseitigungsverlangen des Klägers treuwidrig, da schikanös.

Gerichtsentscheidung:

Aber mit diesen Argumenten drang der Beklagte weder beim Amtsgericht Kronach noch beim Landgericht Coburg durch. Nach einer Ortsbesichtigung gaben die Richter der Beseitigungsklage statt. Eine gemeinsame Grenzanlage liege nicht vor. Die Stämme der Ligusterhecke seien ursprünglich auf dem Grundstück des Beklagten gepflanzt worden. Erst im Laufe der Jahre habe sich die Hecke auf die Parzelle des Klägers ausgedehnt. Ligusterhecke und Maschendrahtzaun beeinträchtigten daher den klägerischen Grundbesitz. Die Beseitigung dieses Zustandes, sei weder schikanös, noch für den Beklagten eine unverhältnismäßige Härte. Mit einfachen und allenfalls geringen Kosten sei dies zu bewerkstelligen.

Fazit:

Es ist eine alte Geschichte, doch bleibt sie immer neu: Der Maschendrahtzaun als trauriges Synonym eines Streits zwischen zwei Eigenheimbesitzern.

(Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 13.09.2005, Az: 2 C 402/04; Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 23.11.2005 und 20.12.2005, Az: 33 S 116/05; rechtskräftig)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.01.2006

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Dokument-Nr.: 1710 Dokument-Nr. 1710

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