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Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 27.03.2009
32 S 7/09 -

Zur Frage, wann man wegen verspäteter Stornierung einer Reise den Anspruch gegen die Reiserücktrittsversicherung verliert

Urlaub nicht zu spät stornieren

Wer in Kenntnis seiner Erkrankung eine Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren. Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg behandelter Fall, bei dem ein verhinderter Urlauber auf fast 1.000 € sitzen blieb. Er hatte nach einer Amputation zu lange auf eine rechtzeitige Genesung vertraut. Die dadurch erhöhten Stornokosten musste er daher selbst tragen.

Mit mehr als neun Monaten Vorlauf hatte der Kläger eine Busreise nach Süditalien gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Vier Monate vor Reiseantritt mussten ihm Zehen amputiert werden. Obwohl es zu massiven Wundheilungsstörungen mit Nach-OP kam, sagte er die Reise erst eine Woche vor dem beabsichtigten Beginn ab. Von den Stornokosten in Höhe von 1.150 € übernahm die beklagte Versicherung nur knapp 200 €. Ihre Begründung: Dieser Betrag wäre angefallen, hätte der Kläger die Reise spätestens 30 Tage vor Antritt abgesagt.

Reise muss bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich storniert werden

Die Coburger Gerichte gaben der Versicherung Recht. Den Kläger traf die vertragliche Pflicht, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Diese Obliegenheit verletzte er grob fahrlässig. Denn spätestens rund zwei Monate vor dem Urlaubsbeginn hätte sich ihm wegen der Komplikationen aufdrängen müssen, dass er den Beschwernissen einer Busreise ohne Versorgung durch Pflegepersonal nicht gewachsen sein würde. Die Versicherung war daher leistungsfrei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29.01.2009
    [Aktenzeichen: 11 C 684/08]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Versicherungsrecht

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Dokument-Nr.: 7728 Dokument-Nr. 7728

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