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Landgericht Coburg, Urteil vom 18.01.2000
32 S 125/99 -

LG Coburg: Reisebüro muss bei ausbleibender Lieferung von Eintrittskarten wegen Konkurses des "Ticket-Maklers" Kaufpreis zurückzuerstatten

Reisebüro ist als Vertragspartner anzusehen

Dem Kunden eines Reisebüros muss ausdrücklich gesagt werden, wenn ein "Ticket-Makler" als eigentlicher Verkäufer beauftragt wird. Geschieht dies nicht haftet das Büro, wenn der Zwischenverkäufer Konkurs geht und er die Karten nicht liefern kann. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Fußballfan in einem Reisebüro schon Anfang 1998 eine Eintrittskarte für das Finale der Fußballweltmeisterschaft am 12. Juli 1998 im Pariser Prinzenpark bestellt. Das Reisebüro gab die Order an einen Ticket-Service weiter und kassierte noch im Februar 1998 vorab den stattlichen Preis von 2.980.- DM. Doch aus dem Traum von der persönlichen Endspielteilnahme – wenn diese schon der deutschen Elf verwehrt blieb – wurde nichts. Der Ticket-Service wurde zahlungsunfähig. Der gerichtlich eingesetzte Vermögensverwalter konnte auf Anfragen lediglich mitteilen, dass keinerlei Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft vorhanden seien. Der während der WM oft zitierte Ticket-Skandal hatte auch hierzulande ein Opfer gefunden.

Reisebüro erklärt, dass kein Vertrag mit dem klagenden Fußballfan bestanden habe

Der so „Gefoulte“ wollte nun wenigstens vom Reisebüro das Geld zurück. Das „mauerte“ aber und verweigerte die Rückzahlung. Weder Prinzenpark noch Geld – das wollte der verhinderte Reisende in Sachen Fußball nicht hinnehmen und klagte vor dem Amtsgericht Coburg. Dort hielt ihm das beklagte Reisebüro eine „Dreierkette“ an Argumenten entgegen. Die Mitarbeiterin des Beklagten habe nämlich nicht für diesen einen Vertrag abgeschlossen, sondern lediglich aus Gefälligkeit die technischen Einrichtungen und geschäftlichen Kontakte des Büros nutzen dürfen, um im Namen des Klägers eine Karte zu bestellen. Seitens des Reisebüros sei auch nicht die übliche Provision von 15 % gefordert worden. Einen Vertrag mit dem Kläger gebe es deshalb nicht.

Wer eine Eintrittskarte im Reisebüro bucht, darf dieses auch als Vertragspartner ansehen

Doch vor den Coburger Gerichten riss die WM-Negativserie des Klägers. Die Beweisaufnahme am Amtsgericht ergab, dass eine Preisliste für die Eintrittskarten mit anderen aktuellen Informationen im Geschäftsraum des Reisebüros auslag. Außerdem war dem Kläger bei der Bestellung nicht etwa gesagt worden, dass es sich um einen Sonderpreis – ohne Provision – handele. Darüber hinaus zahlte der Kläger an das Reisebüro, das seinerseits in eigenem Namen die Bestellung weitergab. Das Amtsgericht sah es deshalb als erwiesen an, dass der Kläger den Beklagten mit der Beschaffung des Luxus-Tickets beauftragte – und nicht etwa den Ticket-Service. Allgemein gelte: Wer eine Eintrittskarte in einem Reisebüro buche, dürfe dieses auch als Vertragspartner betrachten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen werde. Der Beklagte habe daher den vollen Betrag zurückzuerstatten. Eine Rechtsmeinung, die das vom Inhaber des Reisebüros angerufene Landgericht Coburg als Berufungsgericht in vollem Umfang bestätigte.

Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Fußballurteile".

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil
    [Aktenzeichen: 11 C 320/99]
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