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Landgericht Coburg, Urteil vom 04.10.2006
22 O 888/05 -

Zwangsvollstreckung aus arglistig erschlichenem Zivilurteil ist unzulässig

Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, ist das für den Betroffenen schon schlimm genug. Zum Albtraum wird die Situation indes, wenn Grundlage der Kuckuckklebeaktion ein bis dahin dem scheinbar säumigen Schuldner unbekanntes Gerichtsurteil ist. Um diese kompromittierende Lage zu beenden, bleibt dem Leidtragenden oft nur der eine Weg: Beim Gericht, das das Urteil gefällt hat, die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen.

Über eine derartige Vollstreckungsabwehrklage hatte vor kurzem das Landgericht Coburg zu entscheiden. Auf Antrag einer aus heiterem Himmel von einem Gerichtsvollzieher heimgesuchten Frau untersagte das Gericht einem Unternehmen, gegen sie aus einem Zahlungsurteil zwangsweise zu vollstrecken. Außerdem muss der Betrieb ihr die sogenannte vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung herausgeben. Nach Überzeugung der Richter war dieses Urteil ohne Mitwirkung der Klägerin und daher zu Unrecht ergangen.

Die (spätere) Klägerin hatte ja schon einiges mitgemacht, aber das hätte sie selbst ihrem Exehemann nie zugetraut: Während des ehelichen Zusammenlebens hatte er ihre Unterschrift auf einem Kreditvertrag gefälscht. Als ob das nicht genug gewesen wäre, verschwieg die damalige bessere Hälfte ihr den hinterher von der darlehensgewährenden Firma geführten Prozess. Denn als der Gemahl den Kredit nicht mehr zurückführen konnte, klagte das Unternehmen auf Rückzahlung - gegen den Gatten und als angeblich weitere Darlehensnehmerin auch gegen seine Ehefrau. Da der treulose Angetraute sämtliche Gerichtspost abfing, ließ er gegen sich und seine ahnungslose Partnerin ein rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Zahlung von rund 9.500 € ergehen. Im Wege der anschließend eingeleiteten Zwangsvollstreckung konnte die Darlehesgeberin beim Ehemann nur ca. 5.000 € ergattern. Den Rest sollte der Gerichtsvollzieher bei der - zwischenzeitlich gewesenen - Eheliebsten eintreiben. Diese fiel naturgemäß aus allen Wolken und verständigte sofort die Gläubigerin. Doch das Unternehmen schaltete auf stur und pochte auf Begleichung der restlichen 4.500 €.

Schützenhilfe erhielt die verzweifelte Klägerin schließlich vom Landgericht Coburg: Weil die Manipulationen des Exgemahls nachgewiesen seien, handelte die Beklagte rechtsmissbräuchlich, würde sie die Zwangsvollstreckung gegen dessen vormalige Gattin weiterbetreiben. Denn mittlerweile wisse die Darlehensgeberin, dass der Kredit und das Versäumnisurteil in strafbarer und unlauterer Art zustande gekommen seien. In einem solchen Fall würde sie eine nur formale Rechtsstellung ausnutzen. Hierbei sei belanglos, dass die Kreditgeberin selbt von den Machenschaften des Exgatten keine Kenntnis hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.12.2006

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