wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 26.07.2005
22 O 823/04 -

Zum Namensschutz im Internet

Der gute Name der Stadt

Der Name ist nur Schall und Rauch? Von wegen! Er gibt Personen erst die Individualität und Einzigartigkeit. Daher muss er auch vor Missbrauch geschützt werden. Der Inhaber kann jedem die unbefugte Benutzung seines Namens verbieten. Dieses Recht steht nicht nur Einzelpersonen zu, sondern beispielsweise auch Kommunen.

Das erfuhr jetzt ein Unternehmer vor dem Landgericht Coburg. Die Richter untersagten ihm, auf einer von ihm eingerichteten Internetseite den Domainnamen der klagenden Kurstadt zu führen. Sie sahen hierin das städtische Namensrecht verletzt.

Sachverhalt:

Der Geschäftsinhaber glaubte, endlich die zündende Idee gefunden zu haben. Um den Bekanntheitsgrad seines Unternehmens zu steigern, wählte er den Internetauftritt unter dem nahezu identischen Namen der bekannten Fremdenverkehrsstadt. Die Schreibweise unterschied sich lediglich dadurch, dass er den aus zwei Teilen bestehenden Städtenamen zu einem einzigen Wort vereinte. Bei der DENIC (Deutsches Network Information Center) ließ sich der Unternehmer als Domaininhaber der von ihm gestalteten Internetseite registrieren. Als die Kurstadt hiervon erfuhr, forderte sie ihn auf, den Domainnamen löschen zu lassen. Die Verwechslungsgefahr mit ihrer offiziellen Internetseite sei nämlich zu groß. Da der Firmenbesitzer dies wegen der doch unterschiedlichen Schreibweise nicht einsehen wollte, kam es zur Klage.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg gab der Kommune Recht. Mit der für ihn registrierten Internetdomain verletze der Beklagte das Namensrecht der klagenden Stadt. Er maße sich ohne Berechtigung einen fremden Namen an. Der überwiegende Teil der Internetbenutzer brächte die vom Unternehmer gewählte Domain trotz verschiedener Schreibweise mit der Kurstadt in Verbindung. Die Gefahr, dass die Internetseite des Beklagten mit dem offiziellen Internetauftritt der Klägerin verwechselt werde, sei enorm. Nach § 12 BGB (Schutz des Namensrechts) sei der Unternehmer deshalb verpflichtet, die Domain freizugeben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 262 des LG Coburg vom 04.11.2005, bearbeitet von der ra-online Redaktion

Aktuelle Urteile aus dem Domainrecht | Internetrecht | Namensrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Domain | Internetdomain | Stadtname

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1191 Dokument-Nr. 1191

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1191

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung