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Landgericht Coburg, Urteil vom 09.03.2010
22 O 779/09 -

Rücktritt von einem gerichtlich geschlossenen Vergleich nicht möglich

Gerichtliche Verfahren schafft genau wie ein Urteil einen Vollstreckungstitel und beendet gerichtliches Verfahren

Streitende Parteien sind an einen gerichtlich geschlossenen Vergleich grundsätzlich gebunden. Ein Rücktritt von einem Vergleich ist im nachhinein - wie bei einem anderen geschlossenen Vertrag - nicht mehr möglich. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Parteien bereits vor dem Landgericht Coburg ein Zivilverfahren wegen behaupteter Mängel an einer Heizungsanlage geführt. Bereits dort begehrte der Kläger Rückabwicklung des Vertrages. In dem Verfahren wurde ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen. Dabei handelt es sich um eine gütliche Einigung zwischen dem klagenden Kunden und der beklagten Heizungsfirma, nach der unter anderem die behaupteten Mängel von einem Sachverständigen begutachtet werden sollten.

Kläger ist der Ansicht, er habe könne vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten

Im nunmehr stattfindenden Verfahren behauptete der Kläger, die beklagte Firma sei mit ihrer Zustimmung zur Begutachtung in Verzug. Daher könne er vom gerichtlichen Vergleich zurücktreten. Die Beklagte meinte, der Kläger habe kein Recht zum Rücktritt.

Wirkungen des Vergleichs auf Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Einräumung einer Rücktrittsmöglichkeit sich nicht mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbaren lasse. Ein gerichtlich geschlossener Vergleich beendet auch das gerichtliche Verfahren und schafft - wie ein Urteil - einen Vollstreckungstitel. Es besteht kein Wahlrecht der Parteien, ob sie sich nach einem Vergleichsschluss an die Vereinbarungen im Vergleich halten oder ob sie diese - beispielsweise durch Rücktritt - wieder einseitig aufheben lassen wollen. Die Wirkungen des Vergleichs auf den Prozess hängen nicht einseitig vom Willen einer Partei ab. Da ein Vergleich den Prozess endgültig beende, könne man von diesem grundsätzlich nicht zurücktreten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen der Vergleich von Anfang an fehlerhaft sei, könne man sich vom Vergleich lösen. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass der Kläger seine Rechte aus dem Vergleich durch Zwangsvollstreckung gegenüber der Beklagten hätte durchsetzen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg

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