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Landgericht Coburg, Urteil vom 04.03.2014
22 O 619/13 -

Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stellt kein sorgfaltswidriges Verhalten dar

LG Coburg zur Verkehrs­sicherungs­pflicht von Handwerkern

Das Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stellt kein sorgfaltswidriges Verhalten dar. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage einer Raumpflegerin ab, die versucht hatte, die Tür zur Seite zu schieben und sich durch die dabei umfallende Tür verletzte. Das Gericht verneinte eine Pflichtverletzung des Handwerkers, da die Raumpflegerin durch das zur Seite schieben der Tür eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Raumpflegerin in einem Kindergarten. Der Beklagte führte als Handwerker dort Baumaßnahmen durch. Der Beklagte oder einer seiner Mitarbeiter hatten die Zugangstür zu einem Waschraum ausgehängt und im Waschraum an die Wand neben dem Eingang angelehnt. Die Klägerin wollte den Waschraum reinigen. Die Tür einer Toilettenkabine war durch die an die Wand gelehnte Tür blockiert. Daraufhin wollte die Klägerin die angelehnte Tür zur Seite schieben. Dabei fiel die Tür um und der Klägerin auf den Arm. Daraufhin stürzte die Klägerin und geriet teilweise unter die Tür. Später wurde im Krankenhaus ein Bruch des linken Oberarmes diagnostiziert und die Klägerin war etwa 5 ½ Monate krankgeschrieben.

Klägerin rügt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Klägerin meinte, der Handwerker hätte ihren Unfall verursacht. Deswegen verlangte sie 5.000 Euro Schmerzensgeld und über 3.000 Euro weiteren Schadenersatz. Der beklagte Handwerker war der Meinung, dass er durch das Aushängen der Tür seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hätte.

Klägerin hat durch das zur Seite schieben der Tür eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Seiner Entscheidung stellte das Gericht den Grundsatz voran, dass es kein allgemeines Gebot gebe, andere Personen vor Selbstgefährdungen zu schützen. Im konkreten Fall verneinte das Landgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Aushängen einer Tür im Rahmen von Bauarbeiten stellt kein sorgfaltswidriges Verhalten an. Die ausgehängte und danach angelehnte Tür ist für sich alleine keine Gefahrenquelle. Die Tür war sachgemäß aufgestellt und drohte nicht von alleine umzufallen. Gefährlich wurde die Situation erst dadurch, dass die Klägerin versucht hatte, die Tür zur Seite zu schieben und dann die Kontrolle verlor. Die Klägerin hat mit dieser Handlung eine eigene Gefahr für sich selbst geschaffen, so dass eine Haftung des beklagten Handwerkers ausscheidet.

Handwerker hat keine Pflichtverletzung begangen

Zwar kann ausnahmsweise auch eine Haftung bei sorgfaltswidrigem Verhalten des Geschädigten anerkannt werden, wenn das Fehlverhalten des Geschädigten vorhersehbar ist und nahe liegt. Dann muss aber noch hinzukommen, dass der Geschädigte die Gefahr nicht selbst erkennen oder steuern kann. Im vorliegenden Fall durfte der Handwerker davon ausgehen, dass jemand, der die angelehnte Tür bewegen möchte, selbst Vorkehrungen zu seinem eigenen Schutz trifft. Da der Handwerker keine Pflichtverletzung begangen hatte, war die Klage abzuweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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