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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.09.2007
22 O 283/07 -

Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein angeleinter Hund unvermittelt auf die Fahrbahn läuft

Schadenersatzklage stattgegeben

Zwar gehen bekanntlich auch Hunde mitunter gerne ihre eigenen Wege. Doch werden sie an der Leine spazieren geführt, ist davon auszugehen, dass das Herrchen die Richtung vorgibt. Damit, dass der Hund sich losreißt und plötzlich auf die Straße läuft, müssen Autofahrer nicht rechnen.

Das entschied das Landgericht Coburg und gab der Schadensersatzklage eines Autoeigentümers gegen den Hundehalter und die Hunde(aus)führerin statt. Die beiden (bzw. ihre Haftpflichtversicherungen) müssen damit für den Schaden des Klägers von gut 5.000 € aufkommen, den der Irish Setter durch sein Erscheinen auf der Straße und den anschließenden Unfall verursachte.

Sachverhalt

Die 13-jährige Beklagte führte den Irish Setter eines Bekannten (des beklagten Hundehalters) auf einem Radweg entlang der Bundesstraße aus, als der Vierbeiner offensichtlich "Leine los" beschloss. Er riss sich unvermittelt los und lief auf die Fahrbahn; die Beklagte rannte ihm - nur um das Wohl des Hundes besorgt - hinterher. Das führte zu einer Kettenreaktion. Denn Hund und Mädchen zwangen einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der sich gerade im Überholvorgang befand. Ergebnis: Mensch und Tier unverletzt, Blechschaden rund 5.000 €. Den wollte der Kläger von den Beklagten ersetzt haben. Die - oder vielmehr ihre Versicherungen - meinten aber, er sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.

Gerichtsentscheidung

Eine Rechtsmeinung, der das Landgericht Coburg eine klare Absage erteilte. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass das erste Auto bei erlaubten 100 km/h mit höchstens 70 km/h unterwegs war. Angesichts der Tatsache, dass der Hund ordnungsgemäß an der Leine auf einem separaten Radweg geführt wurde, sei die Fahrerin des klägerischen Autos nicht gehindert gewesen, bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen und zu überholen. Und die Kollision mit dem plötzlich ausweichenden Fahrzeug des Unfallgegners - der im Übrigen ebenfalls alles richtig gemacht hatte - konnte sie nicht mehr vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 11.04.2008

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Dokument-Nr.: 5888 Dokument-Nr. 5888

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