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Landgericht Coburg, Urteil vom 21.11.2011
14 O 263/11 -

LG Coburg zur Frage der Haftung beim Verkauf angeblicher kranker Kälber

Käufer muss Erkrankung der gekauften Tiere zum Zeitpunkt der Anlieferung nachweisen können

Ein Kälberkäufer, der gegen den Verkäufer der Tiere wegen Infektion seines Viehbestandes durch angeblich erkrankte Kälber Schadensersatz geltend machen will, muss die Erkrankung der gekauften Tiere zum Zeitpunkt der Anlieferung zweifelsfrei nachweisen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte der Kläger vom Beklagten vier Kälber zum Preis von insgesamt 500 Euro für seinen Bauernhof. Bereits vierzehn Tage vor der Anlieferung der Tiere war im Viehbestand des Klägers bei einem seiner Kälber eine Durchfallerkrankung diagnostiziert worden.

Kläger verlangt Kosten für Tierarztbehandlungen und notwendiges Reinigen und Streichen der Ställe erstattet

Der Kläger behauptet, dass ihm kranke Tiere verkauft worden seien. Alle vier vom Beklagten gelieferten Kälber seien krank gewesen und hätten durch einen Tierarzt behandelt werden müssen. Wegen der kranken Tiere sei es in seinem Viehbestand zu weiteren Erkrankungen gekommen. Eines der gekauften Tiere und weitere Tiere seien deshalb verendet. Der Kläger behauptet, dass er wegen der aufgetretenen Erkrankungen seine Ställe haben reinigen und streichen lassen müssen. Es seien mindestens sechs Kälber an der eingeschleppten Krankheit verstorben und auch die tierärztliche Behandlung habe Kosten verursacht. Daher wollte der Kläger insgesamt über 16.600 Euro.

Der Beklagte verteidigt sich damit, dass die von ihm gelieferten Tiere in eine verdreckte und durchnässte Behelfsunterkunft verbracht worden seien. Die jungen Tiere seien im Winter für Krankheiten besonders anfällig. Die Erkrankung sei bereits vierzehn Tage vor der Anlieferung im Viehbestand des Klägers vorhanden gewesen.

Gericht schenkt den von Zeugen des Käufers geschilderten starken Krankheitszeichen der Kälber keinen Glauben

Die Klage des Kälberkäufers blieb erfolglos. Die jeweils von Kläger und Beklagten angebotenen Zeugen schilderten den Gesundheitszustand der gelieferten Kälber völlig unterschiedlich. Das Gericht vermochte sich jedoch nicht den Zeugen des Käufers anzuschließen. Wenn die Tiere, die von Zeugen des Käufers geschilderten starken Krankheitszeichen unmittelbar nach der Anlieferung gezeigt hätten, hätte dies bereits beim Abladen auffallen müssen. Auch die Einvernahme des Tierarztes hinsichtlich des Gesundheitszustandes der verkauften Kälber war nicht eindeutig. Es wurde bei der Einvernahme des Tierarztes nicht einmal klar, ob dieser wirklich die verkauften vier Kälber untersucht hatte oder ob dies nur vom Käufer so angegeben worden war. Der Kläger konnte seine Behauptung, dass die vom Beklagten gelieferten Kälber Erkrankungen in seinem Viehbestand eingeschleppt hatten, nicht nachweisen. Daher blieb seine Klage erfolglos.

Oberlandesgericht Bamberg weist Berufung zurück

Genauso erfolglos war die vom Kläger geführte Berufung vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht Coburg die einzelnen Beweise einer ausführlichen und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen hatte. Die vom Landgericht gewonnene Überzeugung wurde nicht beanstandet. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 05.03.2012
    [Aktenzeichen: 6 U 41/11]
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Dokument-Nr.: 13426 Dokument-Nr. 13426

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