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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.05.2008
- 13 O 767/07 -
Abfindungsvereinbarung für Autounfall mit Körperverletzung will wohl überlegt sein
Zum Umfang der Abgeltungswirkung einer Abfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall
Nicht immer gilt: Nur schnelles Geld ist gutes Geld. Gerade bei Verkehrsunfällen mit schweren Körperverletzungen ist die weitere Entwicklung oft unabsehbar und daher beim Abschluss einer Abfindungsvereinbarung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung Vorsicht geboten. Denn nach Erhalt der Abfindungssumme bestehen regelmäßig keine Ansprüche mehr.
Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage eines Unfallopfers auf Schadensersatz wegen Spätschäden in Höhe von rund 37.000 € abgewiesen wurde. Weil sich der Kläger mit der Versicherung des Unfallgegners im Jahre 2005 auf eine
Sachverhalt
Im Jahre 1977 war der Kläger bei einem
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg befand, dass die Abfindungsvereinbarung jegliche weitere Ansprüche ausschloss. Denn der Kläger hatte sich "für endgültig abgefunden" erklärt. Damit hatte er das Risiko übernommen, dass die für die Berechnung der Kapitalabfindung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Es wäre ihm unbenommen gewesen, einen Vergleichsabschluss nur bei Ausklammerung der damals schon bestehenden Dienstunfähigkeit zu akzeptieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.02.2009
- Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisverfügung vom 27.10.2008
[Aktenzeichen: 5 U 126/08]
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Dokument-Nr. 7449
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