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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.03.2005
13 O 684/04 -

Zur Frage der Entschädigungspflicht des Kaskoversicherers, wenn ein Fahrzeug durch einen Brand zerstört wird

Trost für den ausgebrannten Quad

Auch Fun-Vehikel bereiten manchmal Kummer. Dann ist es an sich gut, wenn das Fahrzeug Kaskoschutz hat. Die Versicherung kommt in der Regel für den Schaden auf, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt oder Vorschäden verschwiegen. Dies muss allerdings die Versicherungsgesellschaft nachweisen.

Gerade ein solcher Nachweis war einem verklagten Kaskoversicherer in einem vom Landgericht Coburg jetzt entschiedenen Fall nicht gelungen. Das Gericht verurteilte ihn daher, rund 7.000 € an einen Versicherten zu zahlen. Dessen Gefährt war bei einem Unfall zerstört worden.

Sachverhalt:

Die Freude des Versicherungsnehmers über den lang ersehnten Quad der Marke Cannondale/Cannibal war von kurzer Dauer. Wenige Monate nach dem Kauf des vierrädrigen Spaßmobils fing es während einer Fahrt Feuer. Das Fahrzeug brannte völlig aus und war anschließend nur noch Schrott. Den Schmerz des Fun-Piloten über den Verlust des geliebten Flitzers sollte wenigstens die Kaskoversicherung lindern und ihn entschädigen. Zum Erstaunen des Versicherten verweigerte sie jedoch jegliche Zahlung. Gestützt auf einen bei der Polizei eingegangenen anonymen Hinweis warf der Versicherer ihm vor, den Quad mutwillig verbrannt zu haben, um einen vorhandenen Getriebeschaden "abzurechnen".

Gerichtsentscheidung:

Doch hiermit drang die Versicherungsgesellschaft beim vom Versicherungsnehmer angerufenen Landgericht Coburg nicht durch. Die vernommenen Zeugen konnten nämlich die Vorwürfe der Beklagten nicht bestätigen. Dem ermittelnden Polizeibeamten waren am Unfallort keinerlei Spuren für eine Manipulation durch den Kläger aufgefallen. Für einen Getriebeschaden am Quad vor dem Brand ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der anonyme Hinweisgeber, so das Gericht, habe wohl lediglich beabsichtigt, den Kläger in Misskredit zu bringen und ihm zu schaden. Da die Versicherung unlauteres Verhalten des Versicherungsnehmers nicht bewiesen habe, müsse sie den Fahrzeugwert ersetzen.

Fazit:

Wie für jeden, gilt auch für den Versicherer: Gegenüber Vorsicht und Misstrauen - manchmal durchaus angebracht - sind Vorsicht und Misstrauen nötig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 244 des LG Coburg vom 03.06.2005

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Dokument-Nr.: 640 Dokument-Nr. 640

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