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Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2011
- 13 O 678/10 -
LG Coburg zum Umfang der Räum- und Streupflicht auf einem Hallenbadparkplatz
Parkplatz eines Hallenbades stellt nur untergeordnete Verkehrsfläche dar
Die Räum- und Streupflicht einer Stadt richtet sich grundsätzlich nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges. Stürzt jemand im Winter auf dem Parkplatz eines Hallenbades, hat er daher nicht unbedingt Anspruch auf Schmerzensgeld, da es sich bei einem Hallenbadparkplatz im Verhältnis zu den Straßen um eine untergeordnete Verkehrsfläche handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls kam nach einem Hallenbadbesuch auf dem
Geschädigte bemängelt Verletzung der Räum- und Streupflicht und verlangt Schmerzensgeld
Die Klägerin gab an, aufgrund leichten Schneefalls am Unfalltag die Glatteisfläche nicht gesehen zu haben. Sie meinte, dass die Stadt gegen ihre Räum- und
Parkplatzfläche hat nur untergeordnete Verkehrsbedeutung
Die beklagte Stadt wandte ein, dass der Klägerin bei ihrer Ankunft auf dem
Unmittelbar neben dem Parkplatz liegender geräumter und gestreuter Fußweg wäre in wenigen Schritten erreichbar gewesen
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine Verletzung der Räum- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- BGH: Für belebte öffentliche Parkplätze besteht im Winter Räum- und Streupflicht
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.1965
[Aktenzeichen: III ZR 32/65]) - Streupflicht: Wege auch nachts von Eis und Schnee freihalten
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2003
[Aktenzeichen: 21 U 38/03])
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Dokument-Nr. 12768
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