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Landgericht Coburg, Urteil vom 25.05.2005
13 O 227/04 -

Wenn sich Inline-Skater in die Quere kommen

Zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Inlineskaterbahn

Rollschuhfahren, das war einmal. Heutzutage ist Roller- und Inline-Skating angesagt. Und mit den Rollen unter den Füßen fährt man nicht nur einfach auf der Straße. Wer den ultimativen Kick sucht, geht in eine mit kniffligen Rampen bestückte Fun-Arena. Aber auch dort ist vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. Kommt es auf der Piste zu einem Unfall, kann man für dessen Folgen nicht ohne Weiteres den Skaterbahninhaber zur Verantwortung ziehen.

Das zeigen aktuelle Entscheidungen des Landgerichts Coburg und des Oberlandesgerichts Bamberg. Die Gerichte wiesen die Klage eines in einer Skater-Halle gestürzten Roller-Piloten ab. Der durch des Sturz verletzte Skater hatte von dem Betreiber der Skateranlage Schmerzensgeld von 3.000 € gefordert - und, dass dieser für sämtliche in Zukunft noch entstehenden unfallbedingten Schäden aufkommen sollte. Nach Überzeugung der Richter hatte der Arenabesitzer durch den Betrieb der Skateranlage aber nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Sachverhalt:

Für begeisterte Rollerblader war der Skater-Tempel ein Muss. Er bestand aus einem um eine Thekenanlage führenden Kreisverkehr sowie einem Skaterparcours. Letzterer war so angelegt, dass man von zwei gegenüberliegenden Rampen auf ein in der Mitte höher stehendes Podest fahren konnte. Auch vom Kreisverkehr her konnte man auf dieses Podest gelangen. Das versuchte der spätere Kläger, nachdem er sich durch einige Runden um die Theke warm gelaufen hatte. Dabei übersah er einen anderen von einer der Rampen zum Podest rollenden Inline-Skater. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich der Kläger aus. Hierbei verloren die Rollen seiner Inlineskaterschuhe die Bodenhaftung. Der unglückliche Freizeitsportler landete rücklings auf dem harten Hallenboden und zog sich Brustwirbel- und Lendenwirbelverletzungen zu. Für den Unfall machte er aber nicht den seine Bahn kreuzenden Roller-Fahrer, sondern den Skaterbahnbetreiber verantwortlich: Dieser hätte eine andere Streckenführung wählen müssen, um gefährlichen Kreuzungsverkehr mit den die Rampen herabfahrenden Skatern zu vermeiden. Der Hallenbesitzer wies den Vorwurf von sich.

Gerichtsentscheidung:

Und er bekam vom Landgericht Coburg und vom Oberlandesgericht Bamberg Recht. Für den Betreiber einer Skater-Arena bestehe zwar die Pflicht, für die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen der Skateranlage zu sorgen. Er müsse daher alle Vorkehrungen gegen vermeidbare Unfälle treffen. Diesen Anforderungen sei der Beklagte allerdings nachgekommen. Er habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Rampen und der angrenzende Inlinerskaterverkehr seien übersichtlich gestaltet gewesen. Außerdem hätten sie den Bauvorschriften entsprochen. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass sowohl der Kläger als auch sein skatender Unfallgegner die erforderliche Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme hätten missen lassen.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 25.05.2005, Az: 13 O 227/04; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 04.08.2005 und vom 13.09.2005, Az: 5 U 185/05; rechtskräftig)

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 07.10.2005

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Inline-Skater | Inlineskater | Inlineskating | Verkehrssicherungspflicht

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Dokument-Nr.: 1083 Dokument-Nr. 1083

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