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Landgericht Coburg, Urteil vom 11.01.2006
12 O 751/05 -

Kein Kaskoversicherungsschutz für außereuropäischen Teil der Türkei

Regionale Begrenzung des Versicherungsschutzes ist wirksam

Sommerzeit = Reisezeit. Nicht wenige zieht es in die Ferne; sei es mit dem Zug, dem Flugzeug, dem Schiff oder gar mit dem eigenen Auto. Wer letzteres Reisemittel wählt, sollte auf ausreichenden Haftpflicht- und Kaskoschutz achten. So ist es insbesondere nicht unüblich, den Versicherungsschutz in der Fahrzeugversicherung (Kasko) regional zu begrenzen, beispielsweise auf europäisches Territorium. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen vor Reiseantritt ist ratsam. Anderenfalls kann man unliebsame Überraschungen erleben.

Wie jetzt eine Pkw-Besitzerin vor dem Landgericht Coburg, deren Vehikel im Türkeiurlaub beschädigt worden war. Ihre Klage gegen den Kaskoversicherer auf Zahlung von 15.700 € wies das Gericht ab. Der Unfallort im asiatischen Teil der Türkei sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Nicht nur der langersehnte Traumurlaub in Anatolien barg für die spätere Klägerin und ihre Familie eine böse Überraschung. Ihr zuverlässiger Mercedes Benz war bei einem Verkehrsunfall erheblich lädiert worden. Mühevoll wieder in Deutschland angekommen, erlebte die Autoinhaberin die nächste Enttäuschung: Die Kaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Der Unfall habe sich nämlich im asiatischen Gebiet der Türkei ereignet. Hierfür bestehe aber nach den Versicherungsbedingungen kein Kaskoschutz, so die Assekuranz. Das wollte die Mercedesfahrerin nicht auf sich sitzen lassen. Ein derartiger regionaler Ausschluss des Versicherungsschutzes sei unwirksam. Außerdem sei sie darauf nicht hingewiesen worden, obwohl die Mitarbeiter der Versicherung von ihrer Türkeireise gewusst hätten.

Aber mit diesen Argumenten drang die Klägerin weder beim Landgericht Coburg, noch beim später angerufenen Oberlandesgericht Bamberg durch. Die Klausel der beklagten Versicherungsgesellschaft, den Kaskoschutz auf europäisches Territorium zu begrenzen, sei klar und für jedermann verständlich. Über die genauen geographischen Grenzen Europas müsse sich jeder Versicherungsnehmer selbst vergewissern. Freilich habe die Beklagte die Versicherte auf den regional eingeschränkten Versicherungsschutz hinweisen müssen. Denn ihr sei der geplante Urlaub der Klägerin in der Türkei bekannt gewesen. Doch dieser Pflicht sei die Assekuranz nachgekommen, wie die Beweisaufnahme ergeben habe.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.1.2006, Az: 12 O 751/05

Beschlüsse des Oberlandesgericht Bamberg vom 22.5.2006 und 5.7.2006, Az: 1 U 20/06

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 28.07.2006

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