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Landgericht Coburg, Urteil vom 05.12.2007
12 O 311/07 -

Partei haftet nicht für Körperverletzungen durch umgefallene Werbetafeln ihrer Nachwuchsorganisation

Krankenkasse verklagt falschen Beklagten

Wer auf dem Werbeplakat der Nachwuchsorganisation einer Partei ausrutscht, kann für den hieraus entstandenen Schaden nicht die Partei in Anspruch nehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Nicht selten hat die Werbung politischer Parteien zum Ziel, den Gegner ins Straucheln und - womöglich - zu Fall zu bringen. Mitunter wirkt sie zudem verletzend (und soll das vielleicht sogar). Ausnahmsweise kann sie diese beiden Effekte aber nicht nur im übertragenen, sondern auch im buchstäblichen Sinn nach sich ziehen.

Sachverhalt

Zwei Tage vor Weihnachten 2003 stürzte die bei der klagenden Krankenkasse Versicherte und verletzte sich unter anderem schwer am linken Sprunggelenk. Die mehrjährige Behandlung kostete annähernd 17.000,- €. Zur Sturzursache teilte die unglücklich Gefallene mit, ein Werbeschild des Parteinachwuchses sei umgefallen, etwa 10 cm hoch mit Schnee bedeckt gewesen und daher unsichtbar auf dem Fußweg gelegen. Darauf sei sie ausgerutscht. Die Krankenkasse war der Auffassung, die Schildaufsteller hätten ihre sog. Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dafür müsse die Partei einstehen. Die hingegen bestritt eine Pflichtverletzung und verwies im Übrigen auf ihre Nachwuchsorganisation.

Nicht die Mutterpartei sondern die Jugendorganisation hätte verklagt werden müssen

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg entschied, dass die Krankenkasse sich den falschen Beklagten ausgesucht habe. Die Jugendorganisation verfüge über eigene körperschaftliche Verfassung, Satzung und Gesamtnamen; außerdem sei sie unabhängig vom Mitgliederwechsel der „Mutterpartei“ und nehme eigenständige Aufgaben wahr. Sofern die Werbetafel tatsächlich unsachgemäß aufgestellt worden sei, müsse die „Mutterpartei“ dafür nicht einstehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 25.01.2008

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