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Landgericht Coburg, Urteil vom 06.11.2012
- 11 O 235/11 -
LG Coburg zur Frage der Verkehrssicherungspflicht auf der Treppe zu einer Arztpraxis
Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers umfasst nur Beseitigung schwer erkennbarer bzw. nicht rechtzeitig erkennbarer Gefahren
Ein Hauseigentümer ist im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht nur dazu angehalten diejenigen Gefahren zu beseitigen bzw. davor zu warnen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann. Stürzt der Benutzer einer Treppe beim Verlassen eines Treppenhauses, obwohl er bereits beim Betreten des Hauses gemerkt hat, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da ein sorgfältiger Benutzer sein Verhalten in zumutbarer Weise auf die Gegebenheiten hätte einstellen können.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte die Klägerin im Mai 2010 nach Besuch einer
Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten seitens der Hauseigentümerin
Die Klägerin behauptete, dass das Treppenhauslicht nicht funktioniert hätte. Die natürliche Belichtung sei unzureichend gewesen. Sie hätte deshalb nicht sehen können, wo die
Hauseigentümerin verneint unzureichende Beleuchtung im Treppenhaus
Die beklagte Hauseigentümerin gab an, dass die
Verkehrssicherungspflicht umfasst nur Beseitigung bzw. Warnung vor Gefahren
Das Landgericht Coburg konnte eine Verletzung der
Klägerin war verpflichtet, Treppe äußerst vorsichtig und langsam zu begehen
Die Klägerin selbst gab an, dass bereits bei Betreten des Hauses das Treppenhauslicht nicht funktioniert habe. Daher konnte und musste sie sich auf dem Rückweg darauf einstellen, dass ihr eine künstliche
Klägerin war sich über nicht funktionierendes Treppenhauslicht bewusst
Darüber hinaus hat das Gericht den Unfallort in Augenschein genommen und konnte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15528
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