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Landgericht Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011
6 S 27/11 -

Kinderpiratenflagge als Sichtschutz in Mietwohnung zulässig

Kinderpiratenflagge mit grinsendem Schädel und Augenklappe vermittelt keinen aggressiven Eindruck

Das Landgericht Chemnitz hat entschieden, dass eine Kinderpiratenflagge als Sichtschutz für ein Fenster in einer Mietwohnung zulässig ist. Die durch einen grinsenden Schädel mit Augenklappe eindeutig als Kinderpiratenflagge erkennbare Fahne vermittelt deutlich keinen aggressiven Eindruck und führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu unzumutbaren Einschränkungen der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Chemnitz zu prüfen, ob die als Sichtschutz in einem Fenster aufgehängte Piratenfahne das Anwesen verunstaltet und für den Vermieter unzumutbar ist, insbesondere auch deswegen, weil potentielle Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Dem war das Interesse des Mieters an der selbstbestimmten Nutzung seines unmittelbaren und engsten Lebensraumes gegenüber zu stellen.

Gericht verneint unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters durch Kinderpiratenflagge

Im Rahmen der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Fahne in der Fassade zwar deutlich hervortritt, ebenso deutlich aber auch als Kinderpiratenflagge - grinsender Schädel mit Augenklappe - erkennbar ist. Hieraus folgerte das Berufungsgericht, dass das Aufhängen einer derartigen Fahne das Gebrauchsrecht des Mieters noch nicht überschreitet und der sozialübliche Rahmen nicht gesprengt ist. Bei einer Kinderpiratenfahne, die keinen aggressiven Eindruck vermittelt, ist der Rückschluss auf andere Hintergründe für das Aufhängen nicht zu ziehen. Es ergab sich deshalb für das Gericht auch keine unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters.

Zulässigkeit sämtliche Fenster einer Wohnung mit derartigen Fahnen auszustatten musste vom Gericht nicht entschieden werden

Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass es sich um eine auf den konkreten Fall bezogene Entscheidung handelt, die das Dekorieren eines Fensters mit einer Kinderpiratenfahne betrifft. Gegenstand des Urteils war nicht die Frage nach der Befugnis, sämtliche Fenster einer Wohnung mit derartigen Fahnen auszustatten. Auch zu einer generellen Verwendung von Totenkopffahnen anderen Erscheinungsbildes nimmt das Urteil – wegen seines Charakters als Einzelfallentscheidung – keine Stellung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Chemnitz (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 12447 Dokument-Nr. 12447

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