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Landgericht Bonn, Urteil vom 29.05.2012
11 O 7/12 -

Begrüßungsschreiben ohne Auftrag: Irreführende Kundenwerbung der Telekom unzulässig

Bestätigung eines nicht erteilten Auftrags stellt unzumutbare Belästigung für Verbraucher dar

Die Telekom darf keine Begrüßungsschreiben an angebliche Neukunden schicken, die gar keinen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Dies entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ die Telekom Deutschland GmbH durch ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile "Ihr Wechsel zur Telekom". Dabei bezog sich das Unternehmen auf einen angeblichen Kundenauftrag, auch wenn dieser nie erteilt wurde.

LG Bonn: Schreiben der Telekom für Verbraucher irreführend

Das Landgericht Bonn kritisierten das Schreiben als irreführend. Es erwecke den Eindruck, der Adressat habe bereits einen Vertrag mit der Telekom abgeschlossen. Außerdem stelle es für den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung dar, die Bestätigung eines nicht erteilten Auftrags zu erhalten. Am angeblichen Tag der Auftragserteilung hatte der Angeschriebene nicht einmal Kontakt zur Telekom gehabt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online

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Dokument-Nr.: 14112 Dokument-Nr. 14112

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