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Landgericht Bonn, Urteil vom 05.08.2011
11 O 35/11 -

LG Bonn: Kleingedrucktes bei Smartphonekauf darf nicht nur mit einer Lupe lesbar sein

Telekom Shop darf Smartphone nur mit deutlich erkennbaren Zusatzkosten verkaufen

Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Deutschen Telekom, darf nicht für Smartphones mit einem Preis werben, ohne zugleich deutlich auf die Kosten eines zusätzlich abzuschließenden Vertrages hinzuweisen. Das entschied das Landgericht Bonn.

Im zugrunde liegenden Fall warb der Telekom Shop in einer großen deutschen Tageszeitung mit einem Preis von nur 49,95 Euro für das Smartphone einer bekannten Marke. Doch im Kleingedruckten versteckte sich die Preisangabe für einen Netzkarten-Vertrag, der abgeschlossen werden musste, wenn man das edle Smartphone erwerben wollte. Das Kleingedruckte war jedoch so klein, dass die Zusatzkosten nicht einmal mit einer Lupe zu entziffern waren - überdies gedruckt in dunkler Schrift auf dunklem Hintergrund.

Gemäß Preisangabenverordnung muss Endpreis für Verbraucher deutlich erkennbar sein

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte den Telekom Shop ab und verlangte, künftig die Preise deutlicher anzugeben. Der blieb zunächst uneinsichtig, so dass Klage beim Landgericht Bonn erhoben wurde. Doch dann lenkte man ein; der Klaganspruch wurde anerkannt. Preisverschleierung werden nicht geduldet. Nach der Preisangabenverordnung müssen Unternehmen gegenüber Verbrauchern den Endpreis des von Ihnen vertriebenen Produktes und die damit verbundenen Kosten deutlich kennzeichnen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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