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Landgericht Bonn, Urteil vom 25.01.2017
1 O 134/16 -

Unfall beim Linksabbiegen: Polizei darf mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Blaulicht andere Fahrzeuge überholen

Linksabbieger haftet für Kollision mit überholendem Polizeifahrzeug

Überholt ein Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Blaulicht ein anderes Fahrzeug und kommt es dabei zu einem Unfall, weil das überholte Fahrzeug nach links abbiegt, so haftet der Linksabbieger allein für die Unfallfolgen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Tages im Dezember 2014 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Polizeifahrzeug und einem Pkw. Der Fahrer des Pkw wollte nach links auf den Parkplatz einer Bäckerei abbiegen, als das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit und eingeschalteten Blaulicht den Pkw überholte. Da der Pkw-Fahrer das Polizeifahrzeug übersah, kam es zu einer Kollision. Die Halterin des Pkw klagte anschließend gegen das Land auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 EUR.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Bonn entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Die Klägerin hafte allein für die Unfallfolgen. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Der Pkw-Fahrer habe seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt.

Kein Verkehrsverstoß durch Fahrer des Polizeifahrzeugs

Dem Fahrer des Polizeifahrzeugs sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten, so das Landgericht. Dieser habe nicht mit einem plötzlichen Abbiegen des Pkw-Fahrers rechnen müssen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, neben dem Blaulicht auch das Martinshorn einzuschalten. Denn die Verkehrsteilnehmer seien durch das Blaulicht hinreichend gewarnt gewesen, da es angesichts der Dunkelheit für aufmerksame Verkehrsteilnehmer gut wahrnehmbar gewesen sei. Dass das Polizeifahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, sei unerheblich. Denn der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs sei nach § 35 Abs. 1 StVO grundsätzlich von den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen befreit. Da ein Linksabbieger nicht zu den Verkehrsteilnehmern gehören, die sich auf ein Vorfahrtsrecht berufen können, habe der Fahrer des Polizeifahrzeugs die Geschwindigkeit nicht reduzieren müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2019
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1176
NJW-RR 2017, 1176

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Dokument-Nr.: 27488 Dokument-Nr. 27488

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Kommentare (4)

 
 
osters hasi schrieb am 06.06.2019

es fehlt die verhältnismässigkeit...grundsätzlich..

sowohl des einsatzes wie des urteils..

der weg des geringstmöglichen schadens

tatsächlicher und potentieller art wurde nicht begangen.

rollifahrerin schrieb am 06.06.2019

dieses urteil ist zu wenig objektiv.

einseitig und realitätsabweichend.

die wahrheitssuche und die rechtsfindung sind mangelhaft..man muss eben nicht mit dem rechtsüberholen rechnen,wenn der mittelteil der fahrbahn frei ist.wilde westmanieren stehen auch der polizei und logisch auch den richtern nicht zu.

dies liegt abder ob dr mangelnden verhältnismässigkeiten der justiz nahe..

allerdings istdie fallschilderung auch nicht umfassend.

feo antwortete am 07.06.2019

Boah, Ihre Leseschwäche wird offensichtlich nur noch von der Rechtschreibschwäche übertroffen. Es wurde nicht rechts, sondern links überholt und damit ist mMn sehr wohl zu rechnen.

angefahrene schulkinder.. schrieb am 06.06.2019

die richterliche behauptung das martinshorn wäre nicht zusätzlich notwenduig gewesen..ist schon aus der sorgfaltsverpflichtung für diese sonderrechtlichkeit unplausibel...denn sonderrechte bedürfen aller nur erdenklichen zusätzliche schadensvermeidungs möglichkeiten einer speziellen sorgfaltsverpflichtung..zu

der eben sinnvollerweise das martinshorn gehört..

der polizeibeamte hat als fahrer diese verpflichtung nicht bedacht.zudem soll es sich um einen unfall gehandelt haben nicht um eine geiselnahme oder einen überfall..bei denen der oder die täter vorzeitig hätten fliehen könnnen.es hat also keine ausreichende begründung das laute geräusch zu näheren verortung des sondereinstzfahrzeuges nicht zu aktivieren.ebenso ist zu fragen ob denn die fahrt rechts an den fahrzeugen notwendig war und die übliche feie mitte nicht ausreichte...

zu dem unfallort zu kommen....der polizeiwagen ist kein notarztwagen....ich könnte mir vorstellen das dieses rechtsüberholen in diesem und bei verkehrsunfällen generell polizeieinsatzrechtlich untersagt ist bzw. zwingend werden sollte..denn auch ein notarztwagen braucht evtl. diese freie rechte seite.

es ist daher völlig an der sache vorbei geurteil dem nach rechts ausweichendem fahrer,zumal der verminderten ortungsmöglichkeit nun hier durch unterlassungsverschulden anderer den schaden dem linksabbieger aufzubürden.und nein bei stehendem verkehr hat ihn kein lautlos anfahrendes kfz rechts zu überholen.im allgem. ist die mitte der fahrspur ausreichend.

rechtsteilung ist keine sache der kolaborierenden schuldzuweisung.

ich schreibe hier extra nicht von gewalt,weil gewalt ein akt der notwehr nicht der wahrheits u.-rechtsfindung ist.die sogenannte gerwaltenteilung daher eine berifflichkeit aus abzuschaffendem absolutismus.

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