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Landgericht Bochum, Urteil vom 05.03.2004
5 S 195/03 -

Zur Betriebsgefahr bei abgestellen Fahrzeugen, wenn ein Motorroller gegen ein Auto kippt

Lackschaden und Beule am Auto

Wenn ein geparkter Motorroller aus ungeklärter Ursache auf einen daneben stehenden PKW kippt, so haftet der Fahrer des Kraftrads, entschied das Landgericht Bochum.

Dies gehöre zur Betriebsgefahr eines Zweirades, dass es umkippen könne, so das Gericht. Zwar bestehe auch eine Betriebsgefahr für das abgestellte Kraftfahrzeug, jedoch überwiege die des Rollers, da die Instabilität eines abgestellten Rollers die Gefahr des Umkippens berge. Darüber hinaus müsse ein Autofahrer nicht damit rechnen, dass direkt neben dem PKW ein Kraftrad geparkt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2005
Quelle: ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Betriebsgefahr | Lackschaden | Lackkratzer | Motorrad | Schadensersatz wegen ...

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