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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2014
67 S 66/14 -

Unzumutbarkeit von umfassenden Sanierungsarbeiten für Mieter aufgrund psychischer Probleme

Kein Anspruch des Vermieters auf Duldung der Moderni­sierungs­arbeiten

Die Duldung von umfassenden Sanierungsarbeiten kann für einen Wohnungsmieter eine unzumutbare Härte darstellen, wenn die Gefahr eine Dekompensation bis zur existentiellen Krise besteht und die gesundheitlichen Risiken auch nicht durch eine Ersatzwohnung ausgeräumt werden können. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter plante im Oktober 2010 die Durchführung umfassender Modernisierungsmaßnahmen in einem Wohnhaus. Die Mieterin einer Wohnung im Haus wendete sich gegen die Arbeiten und führte zur Begründung an, dass die Maßnahmen aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würden. Da der Vermieter dies anders sah, erhob er Klage auf Duldung.

Amtsgericht verneint Duldungsanspruch

Das Amtsgericht Mitte holte ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand der Mieterin ein und kam auf dessen Basis zum Ergebnis, dass die Modernisierung allenfalls mit einer Ersatzwohnung zumutbar gewesen sei. Da eine solche jedoch nicht angeboten worden sei, habe der Duldungsanspruch nicht bestanden. Gegen die Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht hielt Duldung der Modernisierungsmaßnahmen für unzumutbar

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen zugestanden. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass durch die Arbeiten für die Mieterin die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise bestanden habe. Der Sachverständige hielt die Mieterin für so verletzlich, dass er ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht habe ausschließen können.

Keine Ausräumung der gesundheitlichen Risiken mit Hilfe einer Ersatzwohnung

Der Sachverständige sei zudem davon ausgegangen, so das Landgericht weiter, dass die gesundheitlichen Risiken mit Hilfe einer Ersatzwohnung nicht ausgeschlossen werden konnten. Denn eine Sanierung sei mit Hilfe einer Ersatzwohnung oder Hotelunterbringung nur dann möglich, wenn sich der Vermieter an die Vorgaben hält und die Wohnung von allen Spuren der Bauarbeiten befreit an die Mieterin zurückgibt. Dies sei jedoch ausgeschlossen gewesen. Denn im Rahmen von Bauarbeiten lasse sich fast nie vermeiden, dass es zu Verzögerungen oder Anpassungen an bestimmte Verhältnisse vor Ort komme. Darüber hinaus habe der Vermieter schon in anderen Wohnungen Absprachen nicht eingehalten. Der Mieterin sei aber eine Auseinandersetzung über die Einhaltung von Absprachen nicht zuzumuten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mitte, Urteil vom 14.01.2014
    [Aktenzeichen: 5 C 210/12]
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Dokument-Nr.: 21594 Dokument-Nr. 21594

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