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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.02.2020
- 67 S 369/18 -
Unzulässigkeit einer heimlichen, wochenlangen Videoüberwachung mit Aufzeichnung von Wohnungsmietern zur Feststellung einer ungenehmigten Untervermietung
Vorliegen milderer Mittel durch gezielte Scheinanmietung oder Befragung von Nachbarn
Eine heimliche, wochenlange Videoüberwachung mit Aufzeichnung von Wohnungsmietern zur Erhärtung des Verdachts, ob eine unerlaubte Untervermietung vorliegt, ist unzulässig. Es liegen mildere Mittel vor, wie etwa eine gezielte Scheinanmietung oder die Befragung von Nachbarn. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden den Mietern zweier Wohnungen im Januar und Februar 2018 insgesamt dreimal wegen unerlaubter
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Sie führten an, dass die Videoaufnahmen einem Verwertungsverbot unterliegen, da sie grundrechtswidrig angefertigt worden seien.
Landgericht verneint Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf
Unzulässigkeit der heimlichen Videoüberwachung
Die heimliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.11.2018
[Aktenzeichen: 123 C 108/15]
- Videoüberwachtes Treppenhaus verletzt Persönlichkeitsrechte der Mieter
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2009
[Aktenzeichen: 423 C 34037/08]) - Ohne rechtfertigende Umstände ist Anbringung einer Videokamera oder Kameraattrappe durch Vermieter unzulässig
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.01.2015
[Aktenzeichen: 33 C 3407/14])
Jahrgang: 2020, Seite: 398 GE 2020, 398
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Dokument-Nr. 28643
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