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Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.09.2021
- 67 S 139/21 -
Fahrlässige Pflichtverletzung bei fehlender Kenntnis von Abmahnung
Nachweis des Zugangs einer Abmahnung beweist nicht Kenntnis der Abmahnung durch Mieter
Kann der Vermieter zwar den Zugang der Abmahnung nachweisen, beweist dies aber nicht, dass der Mieter von der Abmahnung auch Kenntnis genommen hat. Kommt es daher zu einer weiteren Pflichtverletzung, so ist dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau im Jahr 2020 stritten sich die Mietvertragsparteien unter anderem über den
Fahrlässiger Zahlungsverzug rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nehme man zu Gunsten des Vermieters den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 05.05.2021
[Aktenzeichen: 7 C 167/20]
- Geringfügige unpünktliche Zahlungen rechtfertigen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Berlin, Urteil vom 06.12.2011
[Aktenzeichen: 63 S 178/11]) - Nur unerheblich verspätete Mietzahlung nach Abmahnung rechtfertigt keine Kündigung durch Vermieter
(Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 63 S 80/14])
Jahrgang: 2022, Seite: 169 WuM 2022, 169
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Dokument-Nr. 31720
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