Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2018
- 65 S 45/18 -
Nichtnutzung der Wohnung durch Mieter führt nicht zum Ausschluss des Mietminderungsrechts
Recht zur Mietminderung knüpft an Tauglichkeit der Mietsache zum Gebrauch, nicht an Gebrauch als solchen
Das Recht zur Minderung der Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen, wenn der Mieter die Wohnung, etwa aufgrund einer urlaubsbedingten Abwesenheit, gar nicht nutzt. Denn das Mietminderungsrecht knüpft allein an die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch und nicht an Gebrauch als solchen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin konnte die Mietsache aufgrund von umfangreichen Modernisierungsarbeiten in der Zeit von September bis November 2016 nicht nutzen. Er stellte daher für diese Zeit vollständig seine Mietzahlungen ein. Die Vermieterin war damit nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach dürfe der Mieter die Miete nicht vollständig mindern. Denn der Mieter habe die Wohnung im fraglichen Zeitraum aufgrund eines Urlaubs und eine Aufenthalts außerhalb Berlins nicht genutzt. Die Vermieterin kündigte daher das Mietverhältnis wegen des Mietrückstands und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin eine Entscheidung treffen.
Recht zur Minderung der vollständigen Miete
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kündigung der Vermieterin sei unwirksam, so dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe nicht bestanden habe. Der Mieter sei von seiner Mietzahlungspflicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB befreit gewesen, da seine Wohnung aufgrund der Modernisierungsarbeiten unbewohnbar war.
Abwesenheit des Mieters schließt nicht Mietminderungsrecht aus
Der Umstand, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung aufgrund eines Urlaubs und eines Aufenthalts außerhalb Berlins nicht benötigt habe, habe nicht zum
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 94/rb)
- Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Urteil vom 24.01.2018
[Aktenzeichen: 100 C 136/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 94 WuM 2019, 94
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27174
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27174
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.