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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.05.2005
- 65 S 35/05 -
Unentschuldbarer Irrtum des Mieters über Vorliegen eines Minderungsrechts rechtfertigt Vermieter zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Vorliegen eines unentschuldbaren Irrtums bei Unmöglichkeit der abschließenden Beurteilung der Rechtslage
Nimmt ein Mieter fälschlicher Weise das Vorliegen eines Minderungsrechts an, so hat er diesen Irrtum grundsätzlich zu verschulden. Der Vermieter kann daher wegen Zahlungsverzugs eine Kündigung aussprechen. Ein unentschuldbarer Irrtum liegt immer dann vor, wenn die Rechtslage nicht abschließend beurteilt werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall meinte der Mieter einer Wohnung, dass ihm ein
Recht zur Kündigung wegen Zahlungsrückstands
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe den Mieter wegen des Zahlungsrückstands kündigen dürfen. Es werde zwar teilweise angenommen, dass der Mieter ein Zahlungsrückstand nicht zu verschulden habe, wenn er irrtümlich annehme, es bestehe ein
Vorliegen eines unentschuldbaren Irrtums
Nach Auffassung des Landgerichts könne ein solcher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2005, 918/rb)
- Mietern kann auch bei Irrtum über Ursache für Mietmangel und Mietminderung fristlos wegen Mietrückstands gekündigt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 138/11]) - Irrtümliche Annahme eines Mieters zur Richtigkeit des beauftragten Privatgutachtens rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2019
[Aktenzeichen: 67 S 271/18])
Jahrgang: 2005, Seite: 918 GE 2005, 918
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Dokument-Nr. 21595
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