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Landgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2004
- 65 S 26/04 -
Wohnungsmieter kann anlässlich der Wohnungsabnahme getroffene Vereinbarung über Schönheitsreparaturen nicht widerrufen
Kein Vorliegen eines Haustürgeschäfts aufgrund fehlender typischer Überrumpelungssituation
Erklärt sich ein Wohnungsmieter während der Wohnungsabnahme bereit, bestimmte Schönheitsreparaturen durchzuführen, so kann er diese Vereinbarung im Nachhinein nicht wirksam widerrufen. Denn in diesem Fall fehlt es an der für ein Haustürgeschäft typischen Überrumpelungssituation. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erklärten sich anlässlich einer
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Entfernung der Tapeten
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der nicht entfernten Tapeten zu. Die Mieter haben die diesbezügliche Vereinbarung nicht wirksam widerrufen können.
Kein Widerrufsrecht für Vereinbarung über Schönheitsreparaturen
Den Mietern habe nach Ansicht des Landgerichts kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen, Urteil vom 18.12.2003
[Aktenzeichen: 10 C 359/03]
Jahrgang: 2012, Seite: 28 MM 2012, 28
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Dokument-Nr. 24676
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