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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.12.2019
65 S 101/19 -

Zeitlich befristete Anmietung einer Wohnung zwecks Verfassung der Promotion nicht vergleichbar mit Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung

Keine Anmietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von sieben Monaten, um in der Zeit die Promotion zu schreiben, ist nicht vergleichbar mit der Anmietung eines Hotelzimmers oder einer Ferienwohnung. Es handelt sich nicht um Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der nur zum vorübergehenden Gebrauch angemietet wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entscheiden, ob die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von sieben Monaten, um in der Zeit eine Promotion zu schreiben, eine Anmietung nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne von § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Bei dem Mieter handelte es sich um einen Wissenschaftler, dessen Hauptwohnsitz in London lag. Für die Dauer von sieben Monaten wollte er zusammen mit seiner Frau in der Wohnung leben und die Promotion schreiben.

Keine Anmietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch

Das Landgericht Berlin entschied, dass kein Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, vorliege. Die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB seien nicht gegeben. Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liege typischerweise bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen vor, die vorübergehend zu Urlaubszwecken gemietet werden. So lag der Fall hier nicht. Schon der Aufenthalt von über sieben Monate gehe über die übliche Dauer eines Erholungs- oder Ferienaufenthalts hinaus. Hinzu sei gekommen, dass der konkrete Nutzungszweck der Wohnung nicht dem einer Nutzung zu Erholung- oder Ferienzwecken entspreche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2020, 335/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 14.03.2019
    [Aktenzeichen: 8 C 109/18]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2020, Seite: 335
GE 2020, 335
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2020, Seite: 163
WuM 2020, 163

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Dokument-Nr.: 28568 Dokument-Nr. 28568

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Kommentare (2)

 
 
Skeptiker schrieb am 25.03.2020

Was liegt denn der Anlass des Rechtsstreits? Die Miete einer Wohnung ist es ja noch kein Fall für die Justiz. Wo lag der Konflikt? Das Gericht, zumal der Berufungsinstanz, ist ja kein Gutachter.

Skeptiker antwortete am 25.03.2020

Wo liegt der Anlass - 'tchuldigung!

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