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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.03.2014
- 63 S 575/12 -
Fehlender Verzug des Vermieters hinsichtlich Durchführung von Schönheitsreparaturen schließt Anspruch des Mieters auf Erstattung von Malerkosten aus
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen zurückgelassener Garteneinrichtung und Bepflanzung
Beauftragt ein Mieter eine Malerfirma zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Vermieter dann nicht zum Ersatz der Malerkosten verpflichtet, wenn er sich nicht in Verzug befindet. Zudem steht dem Mieter auch kein Bereicherungsanspruch zu, da ihm und nicht dem Vermieter die Schönheitsreparatur zugute kommt. Darüber hinaus besteht regelmäßig kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Mietvertragsende wegen zurückgelassener Garteneinrichtung und Bepflanzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall waren die Vermieter einer Wohnung zur Durchführung der
Kein Anspruch auf Ersatz der Malerkosten
Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Anspruch auf
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen zurückgelassener Garteneinrichtung und Bepflanzung
Nach Auffassung des Landgerichts habe den Mietern auch kein Anspruch auf eine
Schwierigkeiten bei Umpflanzung unerheblich
Soweit die Mieter auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen, wonach bei auftretenden Schwierigkeiten bei einer Umpflanzung nicht von einer vorübergehenden Verbindung auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1998 - 22 U 161/97 -), folgte das Landgericht dem nicht. Denn insofern habe das Oberlandesgericht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet, wonach selbst bei massiven Bauwerken eine vorübergehende Verbindung vorliegen kann (BGH, Urt. v. 22.12.1995 - V ZR 334/94 -). Solche Bauwerke seien aber weitaus schwierger umzusetzen als ein Baum.
Erlaubnis der Gartengestaltung schließt Entschädigungsanspruch aus
Das Landgericht verwies außerdem darauf, dass der Anspruch auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 873/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 873 GE 2014, 873
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Dokument-Nr. 18740
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