wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 06.10.2015
63 S 51/15 -

Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses: Recht zum Einbehalt der Miete besteht nur bei Vorliegen von Mängeln

Räumungsfrist von sieben Monate aufgrund angespannter Wohnungslage in Berlin und im Haushalt lebender schulpflichtiger Kinder

Der Mieter ist nur dann berechtigt seine Miete gemäß § 320 BGB wegen Mängel einzubehalten, wenn im betreffenden Zeitraum auch ein Mangel vorlag. Kommt es zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses, kann aufgrund der angespannten Wohnungslage in Berlin und im Haushalt lebender schulpflichtiger Kinder eine Räumungsfrist von sieben Monaten angemessen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zahlten die Mieter einer Wohnung im Zeitraum von April bis November 2013 ihre Miete jeweils erst zum Monatsende. Zur Begründung führten sie bestehende Mängel an der Wohnung an. Die Vermieterin wies darauf hin, dass für den betreffenden Zeitraum keine Mängel an der Wohnung bestanden haben. Sie mahnte daher im Juli und August 2013 die unpünktlichen Mietzahlungen ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Wiederholte unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen ordentliche Kündigung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die ordentliche Kündigung sei angesichts der wiederholt unpünktlichen Mietzahlungen gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam gewesen. Die Mieter haben ihre mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Es sei zu beachten, dass nach vorangegangenen verspäteten Zahlungen bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Kein Recht zum Einbehalt der Miete

Soweit die Mieter auf ein Recht zum Einbehalt der Miete gemäß § 320 BGB wegen bestehender Mängel abstellten, folgte dem das Landgericht nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht beziehe sich ausschließlich auf zukünftige Zeiträume. Daher könne das Recht nicht für solche Monate geltend gemacht werden, in denen gar kein Mangel bestanden habe. So habe der Fall hier gelegen.

Räumungsfrist von sieben Monaten

Angesichts der angespannten Wohnungslage in Berlin sowie der im Haushalt lebenden drei minderjährigen schulpflichtigen Kinder hielt das Landgericht eine Räumungsfrist von sieben Monaten für angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Mieter inzwischen sämtliche Rückstände beglichen haben und zukünftig keine weiteren unpünktlichen Mietzahlungen zu erwarten gewesen seien.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1532/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1532
GE 2015, 1532

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22070 Dokument-Nr. 22070

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22070

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung