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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2015
- 63 S 202/14 -
Nichtzahlung der Betriebskostennachzahlung kann fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen
Vermieter nicht zur Erläuterung von neu gebildeten Abrechnungseinheiten verpflichtet
Ist ein Mieter mit der Nachzahlung eines Betrags in Höhe von zwei Monatsmieten aus einer Betriebskostenabrechnung in Verzug, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Änderung der Abrechnungseinheiten ist dabei unerheblich, da der Vermieter diese nicht erläutern muss und die Änderung die Abrechnung nicht materiell falsch macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerten sich die Mieter einer Wohnung, die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von ca. 1.210 Euro zu bezahlen. Sie begründeten dies damit, dass sich die
Recht zur fristlosen Kündigung wegen Nichtzahlung der Betriebskostennachzahlung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe das
Änderung der Abrechnungseinheiten unerheblich
Soweit die Mieter anführten, dass sich trotz Verringerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 452/rb)
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Jahrgang: 2015, Seite: 452 GE 2015, 452
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Dokument-Nr. 21172
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