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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.06.2006
34 O 611/05 -

Für „Sonderkunden“ sind die Gaspreiserhöhungen zum 1.10.2005 durch die GASAG unwirksam

Urteil gegen die GASAG

Die von den Berliner Gaswerken (GASAG) zum 01.10.2005 vorgenommenen Gaspreiserhöhungen für Sonderkunden sind unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.

Die 34. Kammer des Landgerichts Berlin begründete ihre Entscheidung damit, dass 38 Kläger mit der GASAG Sondertarife abgeschlossen hätten. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen komme es – anders als für die allgemeinen Tarife, auf die die Verordnung über Allgemeine Bedingungen der Gasversorgung von Tarifkunden (AVB GasV) anwendbar sei – darauf an, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG vorgesehenen Regelungen für Preiserhöhungen wirksam seien. Die Kammer hält diese Regelung wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam. Sie benachteilige die Kunden der GASAG unangemessen.

Damit hatte die Klage Erfolg, ohne dass über die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen, insbesondere die ihnen zugrunde liegende Kalkulation, entschieden werden musste.

Die Klagen von drei Kunden wurden abgewiesen. Diese hatten zum 1.10.2005 neue Verträge abgeschlossen, so dass die Höhe der Gaspreise nicht auf einer Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GASAG beruhte.

Deutschlandweit häufen sich in letzter Zeit Klagen gegen Gaspreiserhöhungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2546 Dokument-Nr. 2546

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