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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2016
29 O 407/15 -

Landgericht Berlin ordnet Räumung von Theater und Komödie am Kurfürstendamm an

Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen gerechtfertigt

Das Landgericht Berlin hat die Gesellschaft, die Theater und Komödie am Kurfürstendamm betreibt, zur Räumung und Herausgabe der von ihr innegehaltenen Räumlichkeiten verurteilt.

Nach den Ausführungen des Landgerichts bestehe nach den klägerseits vorgelegten Urkunden kein Zweifel mehr daran, dass die Klägerin als Gesellschaft nach luxemburgischem Recht wirksam gegründet und in das Handelsregister eingetragen worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Hauptverwaltungssitz der Gesellschaft tatsächlich in Luxemburg befinde. Allenfalls komme stattdessen ein Verwaltungssitz in Deutschland in Betracht. Dann aber sei von einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach deutschem Recht auszugehen.

LG sieht Klage als begründet an

In der Sache sei die Klage begründet, da die Beklagte seit März 2013 bis zur Kündigung im Sommer 2015 keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet habe. Die Kündigung sei auch nicht durch Aufrechnung nach § 543 Abs. 2 S. 3 BGB unwirksam geworden. Denn die Beklagte habe weder – wie erforderlich unverzüglich aufgerechnet, noch hätten die Gegenforderungen den gesamten Rückstand erfasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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