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Landgericht Berlin, Urteil vom 11.06.2015
- 18 S 65/14 -
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung begründet trotz Widerspruch zur Mietminderung Verzicht auf Mietrückstände
Vorliegen eines negativen Schuldanerkenntnisses
Hat ein Vermieter einer Mietminderung widersprochen und stellt er dennoch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung aus, so kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter auf die Geltendmachung der Mietrückstände verzichtet. In diesem Fall liegt ein negatives Schuldanerkenntnis vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Vermieterin machte gegenüber den Mietern einer ihrer Wohnungen
Amtsgericht sah in Mietschuldenfreiheitsbescheinigung keinen Verzicht auf Nachforderung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied, dass die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung der Geltendmachung der Nachforderung nicht entgegenstehe. Durch diese Erklärung habe die Vermieterin weder auf
Landgericht verneint Anspruch auf Mietrückstände
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf die
Vorliegen eines negativen Schuldanerkenntnisses
Nach Ansicht des Landgerichts haben die Mieter die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nur im Sinne eines negativen Schuldanerkenntnisses verstehen können, sodass eine Nachforderung von rückständigem Mietzins wegen bereits vergangener Sachverhalte ausgeschlossen sei. Dieses Verständnis sei dadurch verstärkt worden, dass die Vermieterin in der Bescheinigung zugleich erklärt hatte, auf etwaige Nachforderungen aus der noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung nicht verzichten zu wollen. Daraus haben die Mieter vernünftigerweise entnehmen können, dass wegen anderer bekannter Sachverhalte keine weiteren Forderungen für die Vergangenheit erhoben werden würden.
Widerspruch zur Mietminderung unerheblich
Für unerheblich hielt das Landgericht den erklärten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1401/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1401 GE 2015, 1401
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Dokument-Nr. 21898
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