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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.10.1987
- 13 O 2/87 -
Beim Betrieb einer Stereoanlage oder eines Fernsehers in einer Mietwohnung muss auch außerhalb der Ruhezeiten Zimmerlautstärke eingehalten werden
Für Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein
Beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten, wie etwa einer Stereoanlage oder einem Fernseher, muss auch außerhalb der Ruhezeiten die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Die Zimmerlautstärke ist dann eingehalten, wenn das Geräusch außerhalb der Wohnung nicht bzw. kaum wahrnehmbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung gegen die über ihr wohnenden Wohnungsmieter auf
Anspruch auf Einhaltung der Zimmerlautstärke bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Einhaltung der
Keine unzumutbare Beeinträchtigung des Mieters
Durch die Pflicht zur Einhaltung der
Für Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein
Der Begriff der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 909/rb)
- Begriff "Zimmerlautstärke" nicht bestimmt genug
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.01.2012
[Aktenzeichen: 67 T 227/11]) - Definition von "Zimmerlautstärke": Zimmerlautstärke bedeutet nicht, dass keinerlei Geräusche mehr nach draußen dringen
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.07.1995
[Aktenzeichen: 317 T 48/95])
Jahrgang: 1988, Seite: 83 DWW 1988, 83 | Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM)
Jahrgang: 1988, Seite: 23 MM 1988, 23 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1988, Seite: 909 NJW-RR 1988, 909
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Dokument-Nr. 20972
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