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Landgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2015
103 O 124/14 -

Internetwerbung "50 % billiger als Hotels" auf wimdu.de irreführend

Nur im Durchschnitt erreichte Ersparnisrate für pauschale Ersprarnis­behauptung nicht genügend

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Vermittler für die Vermietung von Appartements als Ferienunterkünfte im Internet oder sonst werblich nicht für das eigene Angebot mit der Aussage "50 % günstiger als Hotels" werben darf.

Im zugrunde liegenden Verfahren warb die Beklagte auf www.wimdu.de mit dem Slogan "50 % günstiger als Hotels". Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaussage beanstandet, da die behauptete Ersparnis nicht durchgängig erreicht werden konnte.

Verbraucher erwartet bei einschränkungsloser Aussage durchgängig günstigere Angebote

Das Landgericht Berlin bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führt aus, dass der Verbraucher bei einer solchen einschränkungslosen Aussage erwarte, dass die angebotenen Unterkünfte stets um 50 % billiger seien als vergleichbare Hotels. Die Beklagte hatte darauf verwiesen, dass die Ersparnisrate im Durchschnitt erreicht werde. Dies ließ jedoch das Gericht zur Rechtfertigung der pauschalen Ersparnisbehauptung nicht gelten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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Dokument-Nr.: 21133 Dokument-Nr. 21133

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 14.07.2015

In dieser Entscheidung des LG Berlin wird der Begriff der irreführenden Werbung nach § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) näher präzisiert. Für die Frage, ob eine Angabe innerhalb einer Werbung geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es maßgeblich auf die Auffassung der Verkehrskreise an, an die sich die jeweilige Werbung richtet. Dabei sind im Allgemeinen solche Angaben irreführend, mit denen ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird, es sei denn, die Angabe würde von den angesprochenen Verkehrskreisen dennoch richtig verstanden. Es kommt also darauf an, ob das Verständnis, das die Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Im konkreten Fall lag eine relevante Irreführung des Verbrauchers vor, da tatsächlich nicht alle angebotenen Unterkünfte um 50% billiger waren als vergleichbare Hotels. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser vermag Sie in allen Fragen des Wettbewerbsrechts und auch des Heilmittelwerberechts kompetent zu beraten und zu vertreten.

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