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Landgericht Aachen, Urteil vom 02.07.2015
- 2 S 327/14 -
Mangelhaftigkeit einer Mietwohnung aufgrund durch Möblierung erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs
Notwendigkeit eines täglich drei- bis viermaligen Lüftens begründet Mangelhaftigkeit
Führt die Möblierung in einer Mietwohnung dazu, dass zur Vermeidung von Schimmel täglich drei- bis viermal gelüftet werden muss, so gilt die Wohnung als mangelhaft. Auf die Notwendigkeit eines erhöhten Lüftungs- und Heizbedarfs muss der Vermieter hinweisen. Dies hat das Landgericht Aachen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bildete sich im März 2013 im
Kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten
Das Landgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Der Vermieterin habe kein Anspruch auf
Mangelhaftigkeit der Mietwohnung aufgrund erhöhten Lüftungsbedarfs
Nach Auffassung des Landgerichts sei die
Keine Verantwortlichkeit der Mieter wegen durch Möblierung verursachten erhöhten Lüftungsbedarf
Die Mieter haben aufgrund des fehlenden Hinweises auf den erhöhten Lüftungsbedarf die Schimmelbildung nicht zu verantworten, so das Landgericht. Auch die Möblierung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (zt/WuM 2015, 547/rb)
- Amtsgericht Aachen, Urteil vom 08.10.2014
[Aktenzeichen: 115 C 422/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 547 WuM 2015, 547
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Dokument-Nr. 21579
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