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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2018
- 1 Sa 23/18 -
Arbeitsvertrag kann auch durch tatsächliches Handeln geschlossen werden
Tarifliches Schriftformgebot führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags
Ein Arbeitsvertrag kann zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich aufnimmt und der Arbeitgeber die Arbeit annimmt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erklären dadurch konkludent Angebot und Annahme des Arbeitsvertrags. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss eines Arbeitsvertrags führt in der Regel nicht zur Unwirksamkeit des durch tatsächliches Handeln zustande gekommenen Arbeitsvertrags. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der klagende
LAG: Arbeitsvertrag auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam
Die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten war wie bereits vor dem Arbeitsgericht Kiel erfolgreich. Hat ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online (pm)
- Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.12.2017
[Aktenzeichen: 3 Ca 381e/17]
- BAG zum Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags: Arbeitnehmer gab den gegengezeichneten befristeten Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme zurück
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2008
[Aktenzeichen: 7 AZR 1048/06]) - Keine Kündigung des Arbeitvertrags per SMS
(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.08.2007
[Aktenzeichen: 10 Sa 512/07])
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Dokument-Nr. 27303
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