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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2005
- 6 Sa 839/04 -
Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Auszubildender fiel von ungesichertem Gerüst
Arbeitnehmer haben nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber oder die Kollegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Von diesem Grundsatz gebe es dann eine Ausnahme, wenn die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt worden sei.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein
Schmerzensgeld nur bei vorsätzlicher Verletzung
Das Gericht wies die Klage ab. Die Richter führten aus, dass gemäß dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII es unabdingbare Voraussetzung für eine Haftung sei, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Das heißt, dass mit Wissen und Wollen nicht nur die Gefahrenquelle eröffnet werde, die zu einem Unfall führe könne, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt werde. Davon könne hier aber keine Rede sein, meinten die Richter.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2008
Quelle: ra-online
- Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 02.09.2004
[Aktenzeichen: 5 Ca 2094/03]
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Dokument-Nr. 5950
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