Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010
- 6 Sa 640/09 -
Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigen
Außerordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung
Wer sich als Arbeitnehmer weigert, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fristlos gekündigt werden.
Im zugrunde liegenden Fall verweigerte eine
An zwei Untersuchungsterminen nicht teilgenommen
Die
Mitwirkungspflicht verletzt
Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa, wie die Arbeitspflicht, um eine Hauptpflicht des Arbeitsvertrages. Gleichwohl könne auch bei einem bewussten Vorstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht die Kündigung zulässig sein.
Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Eine permanente und massive Nebenpflichtverletzung stelle nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
- Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2009
[Aktenzeichen: 12 Ca 2099/08]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9572
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9572
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.