wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010
6 Sa 640/09 -

Arbeitnehmer verweigerte Gang zum Amtsarzt - Arbeitgeber durfte fristlos kündigen

Außerordentliche Kündigung wegen schuldhafter Verweigerung einer Begutachtung

Wer sich als Arbeitnehmer weigert, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz fristlos gekündigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall verweigerte eine Arbeitnehmerin (spätere Klägerin) eine Untersuchung durch einen Amtsarzt. Sie arbeitete als Schreibkraft bei der Bundeswehr. Der Grad der Behinderung der Frau betrug 60. Der Arbeitgeber hatte ernstliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Arbeitnehmerin. Nach einem Gespräch mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) wurde beschlossen, dass die Frau sich einer fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen solle.

An zwei Untersuchungsterminen nicht teilgenommen

Die Arbeitnehmerin sah dafür jedoch keinen Grund und blieb einem angesetzten Untersuchungsterminen unentschuldigt fern. Der Arbeitgeber mahnte die Frau daraufhin ab. Trotzdem blieb die Arbeitnehmerin auch einem zweiten Untersuchungstermin fern. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Mitwirkungspflicht verletzt

Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zwar handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Nebenpflicht und nicht etwa, wie die Arbeitspflicht, um eine Hauptpflicht des Arbeitsvertrages. Gleichwohl könne auch bei einem bewussten Vorstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht die Kündigung zulässig sein.

Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

Eine permanente und massive Nebenpflichtverletzung stelle nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu rechtfertige vermag.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2009
    [Aktenzeichen: 12 Ca 2099/08]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9572 Dokument-Nr. 9572

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9572

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung