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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2012
- 11 Sa 611/11 -
Griff in die Kasse: Arbeitgeber kann Angestellte nach unerlaubter Geldentnahme aus der Bargeldkasse fristlos kündigen
Bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten ist eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich
Ist das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers auf Dauer zerstört, so ist die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt. In der Unterschlagung größerer Summen Bargeld ist in jedem Fall eine schwerwiegende Pflichtverletzung zu sehen, die die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unmöglich macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine
Eigentums- oder Vermögensdelikte rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs.1 BGB vor. Danach könne ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem einen Vertragspartner nicht zuzumuten sei. Eigentums- oder Vermögensdelikte, unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des Schadens, kämen als Gründe für eine
Schwerwiegende Verstöße zerstören das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer
Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein an sich zur Kündigung geeigneter Fehlverhaltenstatbestand zur Last gelegt werden könne. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/st)
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Dokument-Nr. 13263
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