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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011
- 10 Ta 45/11 -
Arbeitgeber muss beweisen können, dass Arbeitszeugnis beim Angestellten ankommt
Wenn das Zeugnis dem Arbeitnehmer nicht zugeht, muss der Arbeitgeber es erneut ausstellen und zur Abholung bereit legen
Arbeitgeber sind verpflichtet, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ihren ehemaligen Angestellten ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dass dies erteilt wurde, muss der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen können. Wenn er ein Zeugnis ausgestellt hat, er aber den Zugang beim Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, so muss er das Zeugnis im Zweifel erneut ausstellen und zur Abholung bereit legen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Beweislastverteilung. Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs trage der Arbeitgeber. In dem zu entscheidenden Fall habe dieser zwar ein Zeugnis ausgestellt. Jedoch sei das Original - aus welchen Gründen auch immer - nicht dem Arbeitnehmer zugegangen. Deshalb müsse der Arbeitgeber das Zeugnis im Original in seinem Kontor zur Abholung für den Arbeitnehmer bereitlegen. Wenn bereits ein Urteil erstritten wurde, droht dem Arbeitgeber bei Missachtung der Urteilsformel ein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2011
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/we)
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Dokument-Nr. 11645
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