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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27.03.2015
- 10 Sa 1005/14 -
Bloße Erholungskuren lösen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach TV-L aus
Der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienende Erholungskuren begründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als auch nach dem
Arbeitsgerichte weisen Klage ab
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Voraussetzungen für Entgeltfortzahlungsanspruch liegen nicht vor
Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2015
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Niedersachsen (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20852
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