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Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 25.08.2020
- 9 Ta 98/20 -
Arbeitnehmereigenschaft einer als Freiberuflerin geführten Telefonsexdienstleisterin
Abhängiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund Eingliederung in fremde betriebliche Arbeitsstruktur
Eine als Freiberuflerin geführte Telefonsexdienstleisterin ist als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur mit einseitiger Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe eingebunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln im Jahr 2020 über die
Arbeitsgereicht ging von selbständiger Tätigkeit aus
Das Arbeitsgericht Köln verneinte erstinstanzlich die
Landesarbeitsgericht bejaht Arbeitnehmereigenschaft
Das Landesarbeitsgericht Köln folgte der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht. Die maßgeblichen Umstände des Falls sprechen für eine
Steuerrechtliche Handhabung in Form des "Düsseldorfer Verfahrens" spricht nicht für Selbständigkeit
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts spreche die steuerrechtliche Handhabung in Form des "Düsseldorfer Verfahrens" nicht für ein selbständiges Dienstverhältnis. Denn durch eine Vereinbarung mit der Finanzverwaltung zur Pauschalbesteuerung im selbständigen Prostitutionsgewerbe werde keine Bindungswirkung für die arbeitsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses erzeugt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 26.05.2020
[Aktenzeichen: 11 Ca 2859/19]
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Dokument-Nr. 29241
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