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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.04.2011
4 Sa 2230/10 -

LAG Hamm: Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters wegen Verwendung der telefonischen Abschiedsformel „Jesus hat Sie lieb“ zulässig

Mitarbeiter muss Beeinträchtigungen seiner Glaubensfreiheit aufgrund Befolgung einer Arbeitsanweisung nachvollziehbar darlegen können

Die außerordentliche Kündigung eines Call-Center-Mitarbeiters, der die Kunden am Telefon mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ verabschiedet hat, ist gerechtfertigt. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der mit 6 Stunden im Call-Center der Beklagten teilzeitbeschäftigte Kläger sich arbeitsvertragswidrig verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der Beklagten nicht habe darauf verzichten wollen, sich am Ende eines jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten „Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag“ zu verabschieden.

LAG weist auf Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hin

Anders als das Arbeitsgericht Bochum war das Berufungsgericht der Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat auf das Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer Betätigungsfreiheit hingewiesen und die Grundsätze aufgezählt, die im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien.

Mitarbeiter muss belegen können, nicht ohne innere Not von Verhaltensregel absehen zu können

In tatsächlicher Hinsicht stellte das Gericht sodann fest, dass der tiefgläubige Kläger in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können, warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten darauf verzichtet, die ansonsten bei der Beklagten übliche Grußformel um die Worte „Jesus hat Sie lieb“ zu ergänzen. Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen, dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden Verhaltensregel absehen könne. Für das Berufungsgericht war in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Kläger der Beklagten anlässlich eines nachfolgenden Streitverfahrens angeboten hatte, im Rahmen einer so genannten Prozessbeschäftigung für die Beklagten tätig zu werden – und sich zugleich für diese Beschäftigung verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online.

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