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Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 21.01.2011
324 O 274/10 -

LG Hamburg: Diözese Regensburg kann Untersagung der bisherigen Berichterstattung über Missbrauchsfälle durch den "Spiegel" verlangen

Suggerierter Schweigegeld-Vorwurf nicht belegbar

Das Landgericht Hamburg hat einer Unterlassungsklage der Diözese Regensburg gegen den Spiegel Verlag und die Spiegel ONLINE GmbH fast vollständig stattgegeben. Die Klage richtete sich gegen die Berichterstattung der Beklagten über den Umgang der Diözese mit einem Fall von Kindesmissbrauch aus dem Jahr 1999.

Im zugrunde liegenden Streitfall berichtete der Spiegel anlässlich der in katholischen Einrichtungen aufgetretenen Missbrauchsfälle u.a. in der Ausgabe vom 8. Februar 2010 unter dem Titel „Die Scheinheiligen“ auch über die Klägerin. Dabei ging es um einen Kaplan, der im Jahr 1999 zwei Kinder sexuell belästigt hatte, und den anschließenden Umgang der Klägerin mit diesem Vorfall, insbesondere ihre Verhandlungen mit der betroffenen Familie. Die Klägerin traf damals mit den Eltern der beiden Kinder eine Vereinbarung, in der u.a. die Schadensersatz- und Schmerzensgeldverpflichtung des Kaplans geregelt wurde. Die Vereinbarung enthielt außerdem die Formulierung, dass auf den ausdrücklichen Wunsch der Eltern Stillschweigen gewahrt werden sollte.

Berichterstattung suggeriert Schweigegeldzahlungen der Diözese

Die Klägerin wendet sich gegen den in der Berichterstattung enthaltenen Vorwurf, sie habe durch die Vermittlung der Geldzahlung des Kaplans an die Missbrauchsopfer erreichen wollen, dass der Vorfall nicht angezeigt werde oder sonst an die Öffentlichkeit gelange. Dies wird in dem Bericht der Beklagten zwar nicht offen behauptet. Aufgrund der gewählten Formulierungen und der Art der Darstellung gewinnt der Leser aber auch nach der Überzeugung des Gerichts zwingend einen entsprechenden Eindruck.

Tatsächliches Zutreffen der Vorwürfe kann nicht belegt werden

Die Klägerin kann nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg verlangen, dass die Beklagten die Berichterstattung in der bisherigen Form nicht weiter verbreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass nicht fest steht, ob die Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Derjenige, der Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, einen anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, muss im Streitfall die Richtigkeit seiner Behauptung beweisen. Dieser Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen über den Verlauf der Verhandlungen mit den Eltern der Missbrauchsopfer spricht sogar einiges dafür, dass die Klägerin sich mit der vereinbarten Schweigepflicht nur absichern wollte, dass sie – dem Wunsch der Eltern entsprechend – selbst keine Strafanzeige erstattete.

Verwendung des Begriffs „Schweigevereinbarung“ stellt zulässige Bewertung dar

Erfolglos blieb die Klage, soweit sie sich gegen die in der Berichterstattung enthaltene Äußerung richtete, die Familie habe eine „Schweigevereinbarung“ unterzeichnet. Bei dieser Formulierung handelt es sich um eine zulässige Bewertung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Ein Bezug zwischen der Schweigeabrede und der Schmerzensgeldzahlung wird durch die verwendete Formulierung nicht hergestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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