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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2015
5 Sa 307/15 -

Rechtsstreit um sogenanntes "Kopftuchverbot" in Nordrhein-Westfalen beigelegt

Gefahr für den Schulfrieden nicht ersichtlich

Die beteiligten Parteien im sogenannten "Kopftuchverbot"-Verfahren haben den Rechtstreit vor dem Landes­arbeits­gericht Düsseldorf beigelegt. Nachdem das Bundes­verfassuns­gericht aufgrund der Rechtsbeschwerde der Lehrerin entschieden hatte, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar ist, hatte das Land erklärt, die Abmahnung gegen die Lehrerin nicht weiter aufrecht zu erhalten.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1997 als ausgebildete Sozialpädagogin bei dem Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt und an einer Gesamtschule eingesetzt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2006 trug sie das islamische Kopftuch. Nach entsprechender Aufforderung durch das beklagte Land hat sie anschließend das Kopftuch abgesetzt und trug seitdem eine Mütze, durch die ihre Haare und Ohren vollständig verdeckt waren. Das beklagte Land sah in dieser Kopfbedeckung lediglich einen Ersatz für das mittlerweile untersagte Kopftuch und hatte die Klägerin daher aufgefordert, auf das Tragen der Mütze zu verzichten. Da sie dem nicht nachgekommen war, sprach das beklagte Land der Klägerin eine Abmahnung aus.

Klage beim Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und vor dem BGH erfolglos

Hiergegen hat die Klägerin zunächst beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht mit dem Ziel, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Nachdem sie sowohl bei dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht mit ihrer Klage gegen die Abmahnung erfolglos geblieben war, legte sie Verfassungsbeschwerde.

BVerfG sieht in pauschalem Kopftuchverbot Verletzung von Grundrechten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 entschieden, dass die Klägerin durch die arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt wird und hat unter Aufhebung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Land Nordrhein-Westfalen hält Abmahnung gegen die Lehrerin nicht mehr aufrecht

In dem erneuten Berufungsverfahren hat das beklagte Land erklärt, dass es die streitbefangene Abmahnung nicht mehr aufrecht erhält, worauf beide Parteien das Verfahren für erledigt erklärt haben. Daraufhin hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich unterlegen wäre. Weder dem bisherigen Vorbringen noch dem Inhalt der Abmahnung ließ sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gefahr für den Schulfrieden entnehmen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Gerhard Niemeyer schrieb am 30.06.2015

Ich wundere mich, dass auch in der Justiz (eigentlich besonders in der Justiz) niemand bemängelt, dass das BVerfG in dieser Sache eine erbärmliche Vorstellung abgeliefert hat. Schon der Beschluss des 2. Senates von 2003 wurde mit geradae mal einer Stimme Mehrheit gefasst. Auch die Entscheidung von 2015 war nicht einheitlich. Hinzu kommt, dass das Urteil aus 2003 nicht angeatastet wurde. Eine Entscheidung des geasamten Plenums des BVerfG wurde somit vermieden.

Von einer Entscheidung "DES BVerfG" kann also nicht die Rede sein.

Remhagen schrieb am 29.06.2015

Ich denke, nicht eine Angestellte (auch Reinigungskraft) mit Kopftuch ist beim Bundesverfassungsgericht beschäftigt.

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