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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024
- 3 SLa 224/24 -
Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben
Anordnung zum Tragen roter Arbeitsschutzhosen hier vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt
Ein Unternehmen darf Arbeitsschutzkleidung in einer bestimmten Farbe vorschreiben. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf klargestellt und die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zurückgewiesen
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Industriebetrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage. Bei der Beklagten gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle
Sachliche Gründe: Arbeitsschutz und Wahrung der Corporate Identity
Die gegen diese
Arbeitsschutz überwiegt ästhetischem Empfinden
Hingegen konnte der gekündigte Mitarbeiter keine wichtigen Gründe vorbringen, zumal er die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Beklagten nachzukommen, überwog damit am Ende - trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer - das Beendigungsinteresse des Betriebs. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)
- Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 15.03.2024
[Aktenzeichen: 1 Ca 1749/23]
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Dokument-Nr. 34004
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