wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2014
10 Sa 101/14 -

LAG Düsseldorf zum Anspruch eines Oberarztes auf Beschäftigung

Universität kann nicht zur Einteilung eines bei ihr beschäftigten Arztes zu 100 Operationen im Jahr in einem Universitäts­klinikum verurteilt werden

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arzt, der bei der Universität beschäftigt ist und seine Kranken­versorgungs­tätig­keit in einem rechtlich selbstständigen Universitäts­klinikum ausübt, nicht von der Universität verlangen kann, als Oberarzt oder Operateur beschäftigt bzw. für 100 Operationen im Jahr eingeteilt zu werden. Auch für eine vermutete etwaige Diskriminierung aufgrund des Alters im ärztlichen Aufgabenbereich haftet das Universitäts­klinikum und nicht die Universität.

Der 63 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1989 bei der Beklagten, einer Universität, als Oberarzt beschäftigt. Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeiten. § 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) schreibt vor, dass das wissenschaftliche Personal der Universität verpflichtet ist, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung zu erfüllen. Deshalb erfüllte der Kläger seine Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung im Universitätsklinikum. In diesem obliegt nach dessen Satzung dem jeweiligen Leiter der Abteilung, d.h. dem Chefarzt, im Bereich der Krankenversorgung das Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten.

Kläger fühlt sich wegen deutlich geringerer Beteiligung an großen Herzoperationen diskriminiert

Der Kläger behauptet, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde keine Weiterbildung im Bereich der minimal-invasiven Eingriffe ermöglicht. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar. Der Kläger beantragt, die Universität zu verurteilen, ihn als Oberarzt und Operateur zu beschäftigen, mindestens aber zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Er verlangt zudem eine Entschädigung von mindestens 5.000 Euro wegen der behaupteten Diskriminierung. Die Universität meint, dass der Kläger ausreichend beschäftigt und fortgebildet werde und deshalb auch keine Diskriminierung vorliege. Ohnehin sei sie die falsche Beklagte.

Universität kann nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden

Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Universität konnte nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden. Sie konnte auch nicht verpflichtet werden, den Kläger zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen. Zwar ist sie Arbeitgeberin des Klägers, hat aber selbst keine Patienten. Aufgrund von § 15 UKVO muss der Kläger seine Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum erfüllen. Das Weisungsrecht in diesem Bereich übt aufgrund der Satzung, d.h. kraft Gesetzes, der jeweilige Chefarzt aus. Nur das Klinikum könnte dem Kläger die begehrte Beschäftigung zuweisen. Das Universitätsklinikum war jedoch nicht verklagt. Auch für eine etwaige Diskriminierung im ärztlichen Aufgabenbereich des Klägers würde das Universitätsklinikum und nicht die Universität haften. Das Klinikum ist im Bereich der Krankenversorgung kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität, weil diese insoweit keine eigenen Aufgaben wahrnimmt. Der Universität obliegen aufgrund der insoweit kraft Gesetzes dem Klinikum zugewiesenen Aufgabe auch keine eigenen Organisationspflichten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013
    [Aktenzeichen: 1 Ca 3468/13]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18449 Dokument-Nr. 18449

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18449

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?